Lebenslagen
     Wehrdienst
          5. Soziale Absicherung

Unterhaltssicherungsgesetz

Als Soldat erhalten Sie Wehrsold. Damit können Sie die Aufwendungen für den persönlichen Bedarf des täglichen Lebens bestreiten.

Für den Unterhalt Ihrer Familie und für sonstige besondere Aufwendungen, die während des Grundwehrdienstes notwendig sind, können folgende Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in Betracht kommen:

  • Wenn Sie verheiratet sind, werden Ihrer Ehefrau und Ihren Kindern laufende monatliche Unterhaltszahlungen gewährt. Sie betragen für die Ehefrau 60 Prozent und für jedes Kind 12 Prozent Ihres bisherigen Nettoeinkommens. Diese Leistungen sind durch Höchstbeträge begrenzt.
  • Sind Sie Ihren Eltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet oder Vater eines nicht ehelichen Kindes, werden Einzelleistungen gewährt. Die Höhe dieser Zahlungen richtet sich nach dem Unterhalt, den Sie vor der Einberufung erbracht haben beziehungsweise erbringen müssten, wenn Sie nicht einberufen worden wären. Sonderleistungen im Rahmen von Höchstgrenzen sind vorgesehen für private Kranken- und Pflegeversicherungen, für Hausrat-, allgemeine Haftpflicht- und Unfallversicherungen, jedoch nicht für Kfz-Versicherungen. Das Versicherungsverhältnis muss aber – außer bei Kranken- und Pflegeversicherung – bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate bestehen.
  • Mietbeihilfe, wenn Sie alleinstehend und Mieter von Wohnraum sind. Dann werden Ihnen im Rahmen bestimmter Höchstgrenzen 100 Prozent der Mietkosten erstattet, wenn Sie dringenden Bedarf an einer eigenen Wohnung haben oder wenn Sie Ihre Wohnung bereits sechs Monate vor der Einberufung gemietet haben.
  • Alleinstehende, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, erhalten – ebenfalls bis zu einer Höchstgrenze – 70 Prozent der Mietkosten erstattet, sofern das Mietverhältnis vor dem Wehrdienst begonnen hat.
  • Alleinstehende Grundwehrdienstleistende können für ihre Mietwohnung grundsätzlich kein Wohngeld beanspruchen. Zur Sicherung ihres Wohnbedarfs ist Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz vorgesehen. Verheiratete Grundwehrdienstleistende sollten vorsorglich einen Antrag auf Wohngeld bei der Gemeinde oder Stadtverwaltung des Heimatortes stellen. Leben Sie bei Ihren Eltern und tragen Sie finanziell zum Familienunterhalt bei, kann durch den Wegfall Ihres Beitrages für Ihre Eltern eventuell ein Anspruch auf Wohngeld (VB) entstehen oder ein bestehender Anspruch sich erhöhen. Vorsorglich sollten Ihre Eltern sich darüber bei der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung informieren.
  • Wirtschaftsbeihilfe erhalten Sie, wenn Sie zu Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate lang Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebes sind oder eine andere selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Einen "Härteausgleich", wenn sich für Sie bei der Anwendung des Unterhaltssicherungsgesetzes eine besondere Härte ergeben würde. In Betracht kommen kann hier beispielsweise eine Kreditkostenbeihilfe, wenn Sie vor Zugang des Einberufungsbescheides Darlehensverpflichtungen eingegangen sind. Gewährt wird ein Zuschuss zu den Kosten, um die sich Ihr Darlehen infolge des Wehrdienstes verteuert (z.B. Zuschuss zu den Stundungskosten).
  • Erstattung der Garagenmiete für die Dauer des Wehrdienstes, wenn Sie Ihr Kraftfahrzeug wegen des Wehrdienstes abgemeldet haben.

Die Leistungen beantragen Sie bei der Unterhaltssicherungsbehörde. Zuständig ist die Stadt- oder Landkreisverwaltung Ihres Hauptwohnsitzes. Den Antrag können Sie bereits vor Antritt des Wehrdienstes stellen. Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach Beendigung des Wehrdienstes.